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   BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81   

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BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81 (https://dejure.org/1982,193)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1982 - IVb ZR 304/81 (https://dejure.org/1982,193)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1982 - IVb ZR 304/81 (https://dejure.org/1982,193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik - Inhalt eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs zwischen geschiedenen Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit in Fällen mit Berührung zur DDR - Voraussetzungen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Scheidungsfolgenstatut im innerdeutschen Kollisionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung beider Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik; Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 61 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 16
  • NJW 1983, 279
  • MDR 1983, 117
  • Rpfleger 1983, 22
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Halle/Saale (DDR) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch in der Bundesrepublik wirksam (BGHZ 34, 134).

    Der Bundesgerichtshof hat (in vor dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages ergangenen Entscheidungen) die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des Art. 17 EGBGB für die Bestimmung des Statuts des nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht abgelehnt und stattdessen auf den Grundsatz verwiesen, daß die in der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151; vgl. auch BGHZ 42, 99, 108) [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63].

    Er hat daraus abgeleitet, daß sich die nachehelichen Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nach dem Recht der Bundesrepublik richten, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz bereits im Zeitpunkt der Scheidung in der Bundesrepublik hatten (BGHZ 34, 134, 152).

    Die geschlechtsbezogene Anknüpfung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB wäre nach heutigem Rechtsverständnis nicht sachgerecht (vgl. auch schon BGHZ 34, 134, 151); insoweit müßte daher von vornherein nach Ersatzlösungen gesucht werden.

    Für das Scheidungsfolgenrecht und insbesondere die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist daher weiterhin von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits früher aufgestellten Grundsatz auszugehen, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen (BGHZ 34, 134, 151).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem ähnlichen Fall in BGHZ 34, 134, 152 nicht entschieden.

    Dies findet seine Entsprechung darin, daß - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - auch der Unterhalt begehrende Ehegatte in einem solchen Fall das Verschulden des anderen Ehegatten nachträglich geltend machen und seinen Anspruch darauf stützen kann (BGHZ 34, 134, 152; BGH FamRZ 1967, 141, 142).

    Auch nach dem Recht der Bundesrepublik bestand für die Scheidungsklage des Ehemannes die konkurrierende Gerichtsbarkeit der DDR (BGHZ 34, 134, 139).

    Die Verschuldenslage ist, wenn das anzuerkennende Scheidungsurteil des Gerichts der DDR - wie hier - keinen Schuldausspruch enthält und ein solcher auch nicht nachträglich in der Bundesrepublik erwirkt worden ist (vgl. dazu BGHZ 34, 134, 152), im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zu prüfen (BGH FamRZ 1967, 141, 142).

    Dabei können gegebenenfalls einschlägige, vom Beklagten nicht bestrittene Feststellungen in den Gründen des Scheidungsurteils verwertet werden (vgl. BGHZ 34, 134, 152).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag ausgesprochen, daß jeder Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik gelange, als Deutscher wie jeder Bürger der Bundesrepublik behandelt werden müsse und einen Anspruch darauf habe, nach dem Recht der Bundesrepublik vor deren Gerichten sein Recht zu suchen (BVerfGE 36, 1, 30 f.) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73].

    Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts scheidet im Verhältnis zwischen beiden deutschen Staaten aus, weil die DDR auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages nicht als Ausland anzusehen ist (BVerfGE 36, 1, 17, 30 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]; 37, 57, 64; Senatsurteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 697/80 - FamRZ 1982, 785, 786, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages davon auszugehen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit - die zugleich diejenige der Bundesrepublik ist - nicht auf die Bürger der Bundesrepublik beschränkt ist und jeder Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gelangt, als Deutscher wie jeder Bürger der Bundesrepublik zu behandeln ist (BVerfGE 36, 1, 30 f.) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73].

    Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Grundlagenvertrages nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 30 f.) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73].

  • BGH, 18.11.1966 - IV ZR 50/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    In einem Fall in dem - wie im vorliegenden - der Ehemann schon vor der in der DDR erfolgten Ehescheidung aus der DDR in die Bundesrepublik verzogen und die Ehefrau nach der Scheidung ebenfalls hierher übergesiedelt war, ist der Bundesgerichtshof der (im damals angefochtenen Urteil vom Berufungsgericht vertretenen) Auffassung, daß mit dem Aufenthaltswechsel der Ehefrau ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen sei, nicht entgegengetreten, ohne allerdings die Frage selbst zu entscheiden (Urteil vom 18. November 1966 - IV ZR 50/65 - FamRZ 1967, 141).

    Dies findet seine Entsprechung darin, daß - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist - auch der Unterhalt begehrende Ehegatte in einem solchen Fall das Verschulden des anderen Ehegatten nachträglich geltend machen und seinen Anspruch darauf stützen kann (BGHZ 34, 134, 152; BGH FamRZ 1967, 141, 142).

    Die Verschuldenslage ist, wenn das anzuerkennende Scheidungsurteil des Gerichts der DDR - wie hier - keinen Schuldausspruch enthält und ein solcher auch nicht nachträglich in der Bundesrepublik erwirkt worden ist (vgl. dazu BGHZ 34, 134, 152), im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zu prüfen (BGH FamRZ 1967, 141, 142).

  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63

    Interzonales Eherecht

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Der Bundesgerichtshof hat (in vor dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages ergangenen Entscheidungen) die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des Art. 17 EGBGB für die Bestimmung des Statuts des nachehelichen Unterhalts im innerdeutschen Kollisionsrecht abgelehnt und stattdessen auf den Grundsatz verwiesen, daß die in der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen (BGHZ 34, 134, 151; vgl. auch BGHZ 42, 99, 108) [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63].

    In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendbarkeit des Art. 17 EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auch damit begründet, daß zwischen dem Ehescheidungsrecht in beiden Teilen Deutschlands keine Parität bestehe (BGHZ 38, 1, 3 f. [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; 42, 99, 103 f. [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63]).

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages wird zum Teil auch wie im internationalen Privatrecht die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten unter Berücksichtigung der in der DDR mit Gesetz vom 20. Februar 1967 (GBl 1967 I 3) geschaffenen Staatsbürgerschaft der DDR und Anwendung der Grundsätze der effektiven Staatsangehörigkeit (vgl. dazu BGHZ 75, 32, 38 ff.) befürwortet (insbesondere: Heldrich NJW 1978, 2169; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1853 ff.; Palandt/Heldrich, BGB 41. Aufl. Vorbemerkung 14 vor Art. 7 EGBGB m.w.N.).

    Dieser Grundsatz kann nur dann zugunsten der Anwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick auf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zu deren Rechtsbereich aus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit (vgl. dazu BGHZ 75, 32, 41) geboten ist.

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Dieser Auffassung, die den allgemein zum Recht auf Auskunft entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa: BGHZ 10, 385, 387) entspricht, ist das Berufungsgericht zu Recht gefolgt.
  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 110/51

    Zuständigkeit in Ehesachen. Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Im vorliegenden Fall war der die Scheidung begehrende Ehemann allerdings nicht auf die Gerichtsbarkeit der DDR angewiesen, sondern er hätte, da er bei Erhebung der Scheidungsklage seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Bundesrepublik hatte, auch vor den Gerichten der Bundesrepublik auf Scheidung der Ehe klagen und gegebenenfalls den Ausspruch des (überwiegenden) Verschuldens der Ehefrau begehren können (BGHZ 7, 218, 221 f.).
  • BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61

    Sowjetzonales Ehescheidungsurteil

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendbarkeit des Art. 17 EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auch damit begründet, daß zwischen dem Ehescheidungsrecht in beiden Teilen Deutschlands keine Parität bestehe (BGHZ 38, 1, 3 f. [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; 42, 99, 103 f. [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63]).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 536/80

    Ehelicher Unterhaltsanspruch in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Die Lebensumstände der Beteiligten, auf die das Unterhaltsrecht abstellt, bestimmen sich regelmäßig nach den im Aufenthaltsland gegebenen sozialen Verhältnissen (BGHZ 78, 288, 292).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81
    Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen, neu (BGHZ 82, 246, 250 f.) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80].
  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 201/55

    Anerkennung sowjetzonaler Eheurteile

  • BGH, 21.06.1963 - V ZB 3/63

    Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 56/78

    Beweiswürdigung bei Feststellung der Abstammung

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80

    Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder

  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 697/80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen DDR-Titel

  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 25/78

    Geschiedene Eheleute - Anwendbares Recht - DDR-Recht - Scheidung durch

  • BSG, 29.07.1971 - 5 RJ 21/70

    Unterhaltsanspruch - DDR-Ehe - Ansprüche der geschiedenen Frau - Wegzug aus der

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 6 UF 141/80
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Es müssen diejenigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind (näher Senatsurteil vom 22. September 1982 - IVb ZR 304/81 - FamRZ 1982, 1189, 1192).
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

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  • BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01

    Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

    Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen, die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.).
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